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Über unsPresseRechtlichesAGBPreislisteWarum mega-einkaufsquellen.de für Gewerbetreibende so wichtig ist

Amtsgericht Chemnitz Aktenzeichen: 12 C 2228/12: Die Beklagte hat gegen den Kläger in aus dem 30.07.2012 abgeschlossenen Vertrag über die Nutzung der von der Beklagten betriebenen Handelsplattform einen Zahlungsanspruch in Höhe von 249 Euro. Die Parteien haben einen wirksamen Vertrag darüber abgeschlossen, dass der Kläger von der Beklagten betriebene Handelsplattform gegen Zahlung einer Grundgebühr von 249 Euro nutzen kann. Das entsprechende Vertragsangebot der Beklagten im Internet hat der Kläger am 30.07.2012 durch Eingabe seiner Daten und die Betätigung des Anmeldebuttons angenommen.

Amtsgericht Rotenburg (Wümme) Aktenzeichen: 8 C 44/12: Auszug aus dem Urteil: Jedoch ist die Klage unbegründet, weil die Klägerin einen wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beklagten geschlossen hat. Aus ihrem - der Klägerin - eigenen Sachvortrag geht hervor, dass sie sich - bei der unstreitig erfolgten Online-Anmeldung - wahrheitswidrig als kaufmännisches Unternehmen ausgegeben hat und zuvor im Fenster erkennen konnte, dass sich das Angebot der Beklagten ausdrücklich an Gewerbetreibende richtete. Von daher ist ihr - der Klägerin - verwehrt, sich auf Verbraucherschutzrechte (§ 355 BGB) und/oder auf einen arglistige Täuschung durch die Beklagte zu berufen, die ihr Angebot nicht ausdrücklich als auch für den Kunden kostenlos in die Internet-Handelsplattform eingestellt hatte. Allein der Hinweis auf die Existenz von AGB der Beklagten hätte bei einem - ein gewerbetreibenden - Interessenten die Vermutung aufkommen lassen, dass ein kostenpflichtiges Vertragsangebot der Beklagten vorlag.



Weitere Gerichtsurteile

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• Der BGH (Urteil vom 22.12.2004 - VIII ZR 91/04) hat entschieden: Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt.


• Amtsgericht Konstanz Aktenzeichen: 4 C 899/12: Die Klage war jedoch abzuweisen, da sich die Beklagte über den Kläger nie der streitgegenständlichen Forderung "berühmt" hat. Auch wenn die Korrespondenz stehts an die Privatanschrift des Klägers ging, so steht stehts an erster Stelle "SV Allensbach". Wenn nun der Kläger vorträgt, er habe in die Eingabemaske nicht "SV Allensbach" eingegeben, so wird ihm nicht geglaubt. Woher soll die Beklagte wissen, dass der Kläger tatsächlich Vereinsmitglied ist? Es spricht vielmehr viel dafür, dass der Kläger bemerkt hat, dass er als "Privatmensch" auf der Homepage sich nicht anmelden kann. Entscheidend ist, dass die Zahlungsaufforderung der Beklagten eindeutig so zu verstehen ist, dass der SV Allensbach, vertreten durch den Kläger zahlen soll. Eine persönliche Haftung des Klägers hat die Beklagte - bislang - nicht zum Ausdruck gebracht. Auch ist es nicht Aufgabe der Beklagten zu recherchieren, wo nun die tatsächliche Vereinsanschrift ist, wenn es der Kläger war, der fälschlich den SV Allensbach mit ihm als Vertreter und der Privatanschrift des Klägers eingegeben hat.


• Amtsgericht Chemnitz Aktenzeichen: 12 C 2228/12: Die Beklagte hat gegen den Kläger in aus dem 30.07.2012 abgeschlossenen Vertrag über die Nutzung der von der Beklagten betriebenen Handelsplattform einen Zahlungsanspruch in Höhe von 249 Euro. Die Parteien haben einen wirksamen Vertrag darüber abgeschlossen, dass der Kläger von der Beklagten betriebene Handelsplattform gegen Zahlung einer Grundgebühr von 249 Euro nutzen kann. Das entsprechende Vertragsangebot der Beklagten im Internet hat der Kläger am 30.07.2012 durch Eingabe seiner Daten und die Betätigung des Anmeldebuttons angenommen.


• Amtsgericht Chemnitz Aktenzeichen: 16 C 1107/10: Auszug aus dem Urteil: Das Gericht konnte sich insoweit selbst durch einen Blick ins Internet davon überzeugen, dass bei aufmerksamen Lesen - und ein solches ist vor Abschluss selbstverständlich durch jeden Internetnutzer zu fordern, dass eindeutig erkennbar ist, dass bei Abschluss eines derartigen Dienstleistungsvertrages dieser nicht kostenfrei erfolgen sollte. Entscheidend ist dabei auch nicht, ob der Beklagte die Anlagen K1 und K2 zur Kenntnis genommen und verstanden hat. Entscheidend ist, dass er diese ohne Weiteres zur Kenntnis nehmen können und auch müssen und bei seiner Anmeldung darüber hinaus auch durchAnklicken noch bestätigt hat, dass er diese Nutzungsbedingungen akzeptiert. Im Übrigen war auch für das Gericht zweifelsfrei erkennbar, dass die Benutzung dieser Plattform ausschließlich registrierten Händlern, Gewerbetreibenden und Kaufleuten im Sinne des HGB, und somit allein Unternehmern im Sinne des § 14 BGB zur Verfügung steht. Bei der Registrierung müssen die Nutzer und somit auch der Beklagte versichern, dass sie Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.


• Amtsgericht Chemnitz Aktenzeichen: 13 C 1095/10: Auszug aus dem Urteil: Der Vertrag kommt dadurch Zustande, dass die dem Vertragspartner der Klägerin eingegebenen Registrierungsdaten durch klicken auf einen Button an die Klägerin übersandt werden. Wie schon in der Hauptverhandlung den Parteivertretern dargelegt, befindet sich auf der Seite mit den Anmeldungsbutton noch der Hinweis, dass mit der Absendung der Registrierungsdaten gleichzeitig die Nutzungsbedingungen akzeptiert werden. Dies genügt den Anforderungen, da gemäß § 310 BGB die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB gegenüber der Beklagten nicht eingehalten werden müssen. Es sind jedoch sogar die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB eingehalten, da sich schon auf der Seite, auf der die Registrierungsdaten eingegeben werden müssen, ein Link zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen befindet.


• Amtsgericht Chemnitz Aktenzeichen: 20 C 1157/10: Auszug aus dem Urteil: Es ist unstreitig, dass die Klägerin unter ihren Angaben bei der Beklagten angemeldet wurde. Die Klägerin ist zwar der Auffassung, die Beklagte gehe gezielt auf Dummenfang. Jedoch ist der Hinweis der Beklagten im Internetauftritt ohne weiteres zu entnehmen, dass sich ihr Angebot nur an Unternehmer richtet. Nachdem die Beklagte ihr Angebot zulässigerweise auf Unternehmer beschränkt hat, stand ihr ein solches Widerufsrecht nicht zu. Insofern zitiert die Beklagte zu Recht BGH NJW 2005, 1045, wonach sich ein Vertragskunden sich nicht auf seine Verbrauchereigenschaften berufen kann, wenn er einen gewerblichen Verwendungszweck vorgetäuscht hat.



• Amtsgericht Rosenheim Aktenzeichen: 12 C 2341/11: Auszug aus dem Urteil: Das Gericht geht von einem wirksamen Vertragsabschluss aus. Durch die Anmeldung hat der Kläger eine Willenserklärung auf Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages abgegeben. Die Erklärung der Parteien sind so eindeutig, dass eine andere Auslegung als die eines Vertragsschlusses, ausgerichtet am objektiven Empfängerhorizont, nicht möglich ist §§157, 133 BGB. Durch die Anmeldung des Klägers, ist daher zwischen den Parteien ein wirksamer Vertrag zustande gekommen.



• Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 29 C 2381/11: Auszug aus dem Urteil: Die Beklagte hat einen Zahlungsanspruch gegen den Kläger aus dem zwischend en Parteien abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Bereitstellung der von der Beklagten betriebenen Internet-Handelsplattform. Zwischen den Parteien ist ein Vertragsverhältnis durch Ausfüllen und Abschicken des bereitgestellten Online-Formulars seitens des Klägers sowie Zusendung der Anmeldebestätigung und Rechnung seitens der Beklagten zustandegekommen ist. Denn nach dem Inhalt der Startseite der Plattform und auch nach dem Inhalt der AGB der Beklagten handelte es sich bei der Benutzung der Plattform erkennbar um ein kostenpflichtiges Angebot an Gewerbetreibende. Für die Erkennbarkeit kommt es nicht darauf an, dass die Preise ausdrücklich auf der Internetseite mit dem Angebot selbst genannt sind; es genügt ein sogenannter Link über dessen Anklicken vor dem Vertragsschluss Kenntnis erlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2006, Az. I ZR 75/03, Rn. 16. juris).



• Amtsgericht Rotenburg (Wümme) Aktenzeichen: 8 C 44/12: Auszug aus dem Urteil: Jedoch ist die Klage unbegründet, weil die Klägerin einen wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beklagten geschlossen hat. Aus ihrem - der Klägerin - eigenen Sachvortrag geht hervor, dass sie sich - bei der unstreitig erfolgten Online-Anmeldung - wahrheitswidrig als kaufmännisches Unternehmen ausgegeben hat und zuvor im Fenster erkennen konnte, dass sich das Angebot der Beklagten ausdrücklich an Gewerbetreibende richtete. Von daher ist ihr - der Klägerin - verwehrt, sich auf Verbraucherschutzrechte (§ 355 BGB) und/oder auf einen arglistige Täuschung durch die Beklagte zu berufen, die ihr Angebot nicht ausdrücklich als auch für den Kunden kostenlos in die Internet-Handelsplattform eingestellt hatte. Allein der Hinweis auf die Existenz von AGB der Beklagten hätte bei einem - ein gewerbetreibenden - Interessenten die Vermutung aufkommen lassen, dass ein kostenpflichtiges Vertragsangebot der Beklagten vorlag.



• Amtsgericht Meißen Aktenzeichen: 103 C 274/12: Auszug aus dem Urteil: Der Beklagte hat einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 345 Euro gegenüber dem Kläger, aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag bzgl. der vom Beklagten im Internet betrieben Handelsplattform (§§ 611, 675 BGB). Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Vertrag geschlossen worden. Begrifflichkeiten wie gratis und kostenlos sind gerade nicht verwendet worden. Das die Beklagte mit einer einfachen und schnellen Anmeldung geworben hat, bedeutet gerade nicht zwangsläufig, dass die Anmeldung auch unentgeldlich ist. Es geht aus dieser in Verbindung mit der Preisliste eindeutig hervor, dass für die Anmeldung an sich ein bestimmter Betrag in Rechnung gestellt wird und dass darüber hinaus eine 24-monatige Mitgliedschaft mit einem bestimmten Mitgliedschaftsbeitrag einhergeht.